Freitag, 1. Oktober 2010

Einschulung 2008-2010: Eltern verbieten Film

Nein, ganz so schlimm ist es nicht. Denn die meisten Eltern hatten ja durchaus ihre Einwilligung dazu gegeben, dass ihre Kinder bei der Einschulung fotografiert und gefilmt werden. Und es war denn auch - wie in den Jahren zuvor - vor allem ein Medienereignis. Da clickten und surrten leise die Kameras. Alles total digital. Alles wurde festgehalten.
Aber ein paar Familienoberhäupte hatten ihre Zustimmung nicht gegeben. Aus sehr berechtigten Gründen, wie es heißt. Aber welche Kinder es sind, wusste natürlich keiner der Erwachsenen, die da ihre Aufnahmen machten. Und wen interessierte dies auch, wenn man vor allem das eigene Kind filmte oder fotografierte. Ihr Mister Bildertanz hatte mit derselben Zielsetzung in den achtziger und neunziger Jahren die Einschulung seiner Töchter ebenfalls gefilmt und nie daran gedacht, dass dies einmal ein Zeitdokument sein könnte, egal, wie gut die Qualität der Amateuraufnahmen sein würde. Ebenso war es ihm bei Aufnahmen im Kindergarten gegangen. Und er erinnert sich, dass es damals maximal zwei, drei Kameras gab, die die Ereignisse in bewegten Bildern festhielten. Dass man dieses Material später einmal den Kindern geben könnte, daran dachte niemand. Heute sind diese Kinder längst erwachsen sind und einige haben bereits selbst Kinder, die vielleicht sogar schon auf ihre Einschulung zusteuern.
Nun aber - so dachte Ihr Mister Bildertanz - müsste man die Einschulungen, die ja ein epochales Ereignis im Leben jedes Kindes darstellen, filmen mit dem Ziel, der gesamten Schule eine Freude zu machen. Und so sind jetzt drei Jahrgänge zusammengekommen.
Gefilmt wurden ja nicht nur die ABC-Schützen, sondern auch die Kinder aus den anderen Klassen. Aber haben wir nun die Einwilligung der Eltern? Nein, jedenfalls nicht von allen. Und damit ist das Projekt tot. Denn jetzt herauszufiltern, wer gefilmt werden durfte und wer nicht, ist nicht nur arbeitsaufwendig, sondern unterminiert die Idee des Projektes. Denn es ging hier nicht um einzelne Kinder, sondern um das Gemeinsame - um das Gemeinschaftserlebnis schlechthin, um den Spaß, den die Kinder auch in der Auseinandersetzung mit der Kamera hatten. Es geht um das Leben in Altenburg im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts, das sich sonst so medial feiert.
Und irgendwie war da auch die Idee, dass man - wie beim Film über den TSV-Umzug, der am 9, Oktober uraufgeführt wird - die Aufnahmen der vielen Kameras und Fotoapparate zusammenführt und zu einem gemeinsamen Werk zusammenfügt. Es wäre ein Projeht des Dorfes für das Dorf gewesen. Nun könnten wir dieses Projekt zwar realisieren, denn das Fotografieren und Filmen an sich wurde ja nicht verboten, aber es könnte ohne "einschneidende" Maßnahmen nie aufgeführt werden. Oder ist das auch verboten?
Irgendwie verdammt schade...
In 100 Jahren, wenn keiner der Beteiligten mehr lebt, wird dann dieser Film gezeigt. Oder vielleicht in 12 Jahren, wenn diese Kinder völljährig sind. Auf jeden Fall sollten wir jetzt daran gehen, die Filme und Bilder von damals, aus den achtziger und neunziger Jahren zusammenzufügen.
Raimund Vollmer
Übrigens: Beim Bildertanz 2004 hatten wir einen Film über die Einschulung jenes Jahres - auf der Basis der Fotos von Tanja Wack. Es war ein Riesenspaß für die Kinder. So war es auch gestern in Lichtenstein, als Ihr Mister Bildertanz Kinder der dortigen Schulen in Unterhausen und Holzelfingen filmte. Und so war es auch 2007 in Wannweil, wo wir einen einstündigen Film über die Uhlandschule drehten und bei den 24 Stunden von Wannweil zeigten. Den Film gibt es übrigens auch als DVD...

2 Kommentare:

  1. Das ganze Zeug steht im Kunsturhebergesetz KUG ab §§ 22 drin. Man braucht die Einwilligung der fotografierten Kinder, bzw. die Einwilligung deren Eltern. Findest bei Wikipedia z.B.

    Aber: es gibt davon Ausnahmen, und die liegen meiner Meinung nach bei Einschulungsfeierlichkeiten durchaus vor.

    Wir haben dies an der Schule so formuliert und an die Eltern weitergegeben:

    Gem. § 22 KUG ist eine schriftliche Einwilligung der
    Betroffenen notwendig, wenn nicht die Ausnahmen des § 23 KUG vorliegen. Insbesondere § 23 Abs.
    1 Nr. 3 KUG ist als Ausnahme für die Schulen zu beachten. Bei öffentlichen Veranstaltungen der
    Schule wie Sportfesten, Umzügen, Theateraufführungen oder Schulkonzerten dürfen die Beteiligten
    und das Publikum im Auftrag der Schule fotografiert oder gefilmt werden und diese Aufnahmen
    veröffentlicht werden, da alle Beteiligten davon ausgehen müssen, dass bei solchen Veranstaltungen
    üblicherweise Aufnahmen hergestellt und veröffentlicht werden.

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  2. Gut, dass es Dich gibt. Mal sehen, was man in Altenburg zu Deinem Kommentar sagt.

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