Schulmeister Decker Teil II
Streit wegen Schulholz, Schulgeld, Mesnerdienst
Von Gemeinschaftl. Oberamts wegen wurd die unterm 15. Merz c.a. zwischen der Gemeinde Altenburg und dem Schulmeister Deker daselbst getroffener Übereinkunft ihm das bis Daher wider dem Tenor der Vorliegenden Commisions Relation, strittig gemachte 4te Klafter Schulholz, von demjenigen die der Fleck aus dem Schönbuch alljährlich erhält, in natura unentgeltlich zu beliefern, anmit ratitficirt - Dagegen Schulmeister die Winter Sonntag-Schule zu halten, auch die Vesper- und Abendglocke zu läüten hat. Doch wünschet man, des lezten Umstands - nemlich des Läütens wegen, daß, da solches eigentlich nicht Incubenz des Schulmeisters, als Schulmeisters des Mößners ist - Er aber jenes Holz nicht der Mößnerey, sondern der Schulgeschäfte wegen erhält, und ihm doch dadurch ein neues Onus (Schwere) aufgebürdet wird, das weder Er, noch seine Vorfahren im Amt annoch bis jezo getragen haben, die Gemeinde werde ihm etusa? sonst einer Erzüglichkeit dafür gönnen.
Kaum war diese belobte Oberamtl. Signatur verlesen, als von seiten weltl. Vorsteher ein vereinigtes unzufriedenes Murmeln entstund, welches endlich mit der öffentlichen Erklärung sich endigte, daß man sich an Seiten der Gemeinde zu des geringsten weiteren Abgab an den Schulmeister schlechterdings nicht verstehen könne noch wolle, sondern die Angesonnene Mösnerey Verrichtung, als eines allgemeinen Schulmeisters obliegende Schuldigkeit betrachte, daß Schulmeister solche schon längst von selbst, seiner Nachbarn gleich hätte versehen sollen, daß nur der Gedanke, wann er an die Gemeinde gebracht würde, einen allgemeinen Aufstand erregen und die Zerrüttung im Ort aufs höchste steigen würde, folglich sich die Vorsteher zu nichts, es sey wenig oder vil verstehen könten. Man machte aber gleichwol den Versuch, dem Schulmeister zu Vernehmen, wie hoch er etwa die Ergötzlichkeiten ansetzen würde, welche ihm gemacht werden solte. Da nun derselbe erweißlich machte, daß die Forderung der Gemeinde ihm das Jahr über mehr dann 700 Gänge in die Kirche zu thun nöthigte, folgl. er auf das allermindeste von jedem Burger jährlich 6 Kreuzer fordern zu können sich beglaubigte, und zwar in der Maase, daß ihm solches das Burgermeisteramt alljährl. auf einen bestimmten Termin einziehen und zu Hand stellen müßte, damit er nicht in die betrübliche Nothwendigkeit gerathe, sich unverdiennter Unannehmlichkeiten auszusezen, oder gar darum betrogen zu werden, wie er solches bey seinem sauer verdienten Schulgeldern erfahr, wo ihm noch dato viljährig zu 5-6 fl. angewachsene Rester ausstünden; so war vollends alle Aussicht zu einer gütlichen Übereinkunft verschwunden.
Demnach blieb der gemachte Versuch fruchtlos und ward beschlossen, dem herzogl. Gemeinen Oberamt alles geschehene wieder zu berichten, und deßen wirksamere Verfügung zu erwarten, da die so gut gemeinte Oberamtl. Wünsche bey dieser Lage der Sache nicht durchgriffen.
Kraft der Unterschriften
M.G.F. Hopff, Pfarrer
Schultheiß und Conventsrichter
Johannes Schäfer
Johann Jacob Nagel".
"Nota: (21.5.1789) zu diser Conventl. Versammlung wurde, um der Wichtigkeit des Objects willen eine Verstärkung von der Gemeinde noch nachberuffen, welche sich dahin geäüsert: daß sie sich weder auf eine selbstbeliebige ergötzlichkeit, noch auf die - vom Schulmeister probentirte 6 Kreuzer einlassen wollten, und es bleibe ihnen, wohere der Schulmeister nicht von selbst abstrahirt, nichts übrig, als bey höchster Behörde sich nochmals das gnädigst angesonnene 4te meß Holz unterthänigst zu Verbotten. Wo sie sodann auch dem Schulmeister das Läüten nachsehen und ihn davon dispensiren wolten.
Beschrieben u. unterschrieben, Oferdingen d. 27. May 1789 Burgermeister und Gemeinde Deputirte: Hanß Jerg Decker; Stephan Schäfer ; Johann Georg Neuscheler ; Johannes Nagel".
Immer wieder hatte der Schulmeister Klage zu führen, oftmals auch wegen des Schulholzes. Am 12. April 1790 "klagt Schulmeister Deker mehrfältig, daß durch ferndige ungeheuer nasse Witterung die Amts Wiese am Berg dermaßen ruinirt und durch einen so genannten Erd- Rutsch unbrauchbar worden, daß er keinen Nutzen mehr daraus ziehen könne.
Dem Schaden sey anderst nicht abzuhelfen, als daß in dem Fron die Lücke geebnet und allenfalls unten in die Neckerlach die übeflüssige Erde und Steine geworfen würden, sofort dann durch feinsämiges Gesäms nach und nach wieder das Gut in Ertrag gesetzt werden, welches Herr Schultheiß zu besorgen zu besorgen so willig als bereit sich erklärt hat".
H.T.
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