„Gleichwie nicht leichtlich eine Kirchweyh auf dem Land, wegen der eingeburgteten Kirchweyh Sünden in Ordnung und Ehrbarkeit ablauft, daß nicht gerechte Klagen könnten geführet werden, alsbalt demnach ein Hochlöbl. Oberammbt hinterbracht werde, daß die an Jubilate celebrirte ingegangene Kirchweyh altenburg mit unordnung verknüpfft hingelegt seye, in dem am h(eiligen) Sonntag ein Schäffer bey dem Wirth und Beckhen alt Jerg Reiffen, nicht nur gehaust einen tantz anzustellen als wie sie vorgeben freyleuthe, denen niemand etwas in weeg zu legen habe, solches aber durch d(en) Schultheissen und Richterammbt zurückgetrieben worden, haben Sie doch Montags darauff ohne weder vom hochlöbl. Oberammbt mit Erlegung der Taxe auch gebühr zu löbl(ichem) Waißenhaus, erlaubnis begehrt und erhalten, noch weder pastorem loci (hiesiger Pfarrer), noch Schultheissen darum begriest, einen tantz angehalt(en: wer von den Knechten oder Mägdten sich zu diesem tantz geschlagen habe, können wir nicht sagen, weil mit der Sprach niemand heraus will; Genug aber daß solches der Wirth verstattet, und einem frechen Trotz gegen seine Vorgesetzten im geistl(ichen) u(nd) weltl(ichen) Stand nach Gewohnheit von sich dahin leuchten lassen und daher als Hauptperson zur Rechenschaft zu ziehen ist; und auch ein hochlöbl(iches) Oberammbt geh(orsamst) gebetten haben wollen, daß es nicht unterbleiben möge, zur Beybehaltung guter Disciplin und ordnung, und welt(licher) und christl(Icher) ehre, auch unsers Stands, und Ammbts, die wir nebst unserem gehorsamst(en) Empfehl verharren.
Altenburg d. 26. April 1739
Pfarrer, Schultheiß und Richter.
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